Gebühren

Satzung der Stadt Neuss für die Gebühren bestimmter Nutzungen des Stadtarchivs vom 25. Juli 2003 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. November 2012)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432, 436), sowie aufgrund der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NW) vom 16. Mai 1989 (GV. NRW. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), hat der Rat der Stadt Neuss in der Sitzung vom 16. November 2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 § 1 Benutzung des Archivs

Die Nutzung des Archivs durch persönliche Einsichtnahme in seinem Benutzersaal, bei der sich die Leistungen des Archivpersonals auf das Bereitstellen von Findmitteln und Archivgut beschränken, ist kostenfrei.

 

§ 2 Ausleihe

Die Ausleihe von Archivgut an ein anderes hauptamtlich geleitetes Archiv innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur dortigen Einsichtnahme ist nach Maßgabe des § 6 ebenso gebührenpflichtig wie die Ausleihe zu Ausstellungszwecken. Auf Verlangen der Archivleitung hat der Benutzer für die Gebührenfestsetzung notwendige Angaben zu machen und diese ggf. durch Belege nachzuweisen. Die Erhebung von Gebühren im ersten Fall durch das Stadtarchiv Neuss schließt nicht die Erhebung weiterer Gebühren durch das Empfängerarchiv aus. Näheres zur Ausleihe regelt der jeweils mit dem Nutzer abzuschließende Leihvertrag.

 

§ 3 Schriftliche Auskünfte / Recherche

Eine die Einsichtnahme in Archivbestände und/oder Bibliotheksgut erfordernde Recherche, insbesondere als Grundlage für die Erteilung schriftlicher Auskünfte in nichtöffentlichem Interesse, ist nach Maßgabe des § 6 gebührenpflichtig. Nichtöffentliches Interesse ist in der Regel gegeben bei eigenen oder auftragsgebundenen familienkundlichen Forschungen, bei Recherchen zur Unterstützung gewerblicher Ziele sowie bei der Auswertung von Archivalien für Planungs- und Projektierungszwecke sowie andere wirtschaftliche Nachnutzungen.

 

§ 4 Berechnung der Gebühren

Die nachfolgend genannten Gebühren umfassen nur die ausdrücklich in dem jeweiligen Tatbestand aufgeführten Leistungen. Liegen die Voraussetzungen mehrerer Gebührentatbestände kumulativ vor, sind die einschlägigen Gebühren zu addieren. Die Gebühren einer gewerblichen Verwertung im Sinn des § 6 Nr. 5 und 6 berühren nicht die Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten; derartige Ansprüche sind gesondert abzugelten.

 

§ 5 Minderung von Gebühren

Eine Minderung der Gebühren für die Herstellung von Reproduktionen (§ 6 Nr. 4.) auf 50 % erfolgt für Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, wenn diese sich durch Schüler- bzw. Studentenausweis ausweisen. Voraussetzung ist weiter, dass das im Stadtarchiv bearbeitete Thema Bestandteil der schulischen oder akademischen Ausbildung ist. Gegebenenfalls kann das Stadtarchiv dazu eine schriftliche Erklärung der Schule bzw. Hochschule verlangen.

 

§ 6 Gebührentatbestände

(Preise in Euro)

1. Schriftliche Auskünfte einschließlich der Recherche durch Einsichtnahme in Archivgut und/oder Findmittel je angefangene 30 Minuten Arbeitszeit 25,00

2. Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen

a) Grundgebühr pro Stück 50,00

b) Mahngebühren bei Überschreitung der Leihfrist

erste Mahngebühr pro Stück 3,00

zweite Mahngebühr pro Stück 5,00

3. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene 30 Minuten Arbeitszeit 30,00

4. Anfertigung von Reproduktionen

a) Direktkopien pro Stück

Fotokopie DIN-A4 1,00

Fotokopie DIN-A3 2,00

Reader-Print DIN-A4 2,00

Reader-Print DIN-A3 3,00

Auszug aus Standesamtsregistern (je Vorgang) 5,00

b) Digitale Reproduktionen

Grundgebühr (bis fünf Dateien) 10,00

je Scan 3,00

je Fotografie 5,00

c) Speicherung auf CD

je CD 2,00

d) Scanausdrucke auf Papier

DIN-A4 3,00

DIN-A3 6,00

e) Scanausdrucke auf Fotopapier

bis 13 x 18 cm 5,00

bis 20 x 30 cm 10,00

5. Beglaubigungen laut Verwaltungssatzung der Stadt Neuss vom 15. Dezember 1983 (in der Fassung der letztgültigen Änderungssatzung)

6. Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient

a) Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungs-
zwecke je Reproduktion bei einer Auflage von

bis zu 5.000 Exemplaren 40,00

bis zu 10.000 Exemplaren 80,00

bis zu 50.000 Exemplaren 120,00

bis zu 100.000 Exemplaren 160,00

mehr als 100.000 Exemplaren (bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 Euro) für jede weiteren angefangenen 100.000 Exemplare 50,00 Für Luftbildaufnahmen wird ein Aufschlag von 50 % berechnet. Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen und Lizenzausgaben werden wie Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlass von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt.

b) Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen
für die einmalige Wiedergabe je angefangene 30 Sekunden 120,00

Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr veranschlagt.

c) Vorführungen von Schaufilmen

je Filmmeter in schwarz-weiß 0,10

je Filmmeter in Farbe 0,15

d) Vorführungen von Videofilmen sowie von Tonträgern

je Minute 0,50

Bei mehrmaliger Vorführung können Rabatte gewährt werden.

e) Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion

für eine Woche 30,00

für einen Monat 45,00

für drei Monate 90,00

für sechs Monate 115,00

für ein Jahr 190,00

7. Gewerbliche Verwertung von Siegelabgüssen unabhängig von der Auflagenhöhe je Abguss 100,00

8. Versand

Werden in den vorstehenden Nummern des § 6 aufgeführte Gegenstände auf Veranlassung des Nutzers versendet, so hat dieser die Versandauslagen wie Porto, Verpackung und ggf. Versicherung zu tragen.

9. Führungen (bis 90 Minuten)
Gruppenführungen (bis 20 Personen) 50,00
Führungen von Kindergärten und Schulen aus dem Stadtgebiet Neuss sind kostenlos.

10. Vermietung des „Forum Stadtgeschichte"

a) Seminarraum je angefangene Stunde 50,00

b) Kombinierter Seminar- und Ausstellungsbereich (nach Aufwand und Nutzungsdauer) 150,00 bis 500,00

 

§ 7 Fälligkeit

Die nach Maßgabe dieser Satzung zu erhebenden Gebühren werden mit Erbringung der Leistung fällig.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

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